ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierender Bestandteil der Offerten und Auftragsbestätigungen.
1. ALLGEMEINES
Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten sie für alle Kundengeschäfte der Reist Storen AG (Unternehmer). Für anderslautende Bedingungen verpflichtet sich der Unternehmer durch die Offertstellung nicht. Bedingungen, die von den AGB abweichen, sind bei der Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich in schriftlicher Form zu vereinbaren.
2. PREISE UND VERBINDLICHKEIT
Alle Einheitspreise verstehen sich ohne MwSt. Offerten sind, wenn nicht anders vereinbart, 15 Tage gültig. Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrundes sowie daraus entstehendes, für die Montage notwendiges Spezialzubehör bewirken gegenüber der Offerte entsprechende Preiskorrekturen. Mehrkosten für nicht vorgesehene Montageerschwernisse (z. B. Fassaden mit Aussenwärmedämmung) bleiben vorbehalten.
Die jeweiligen Produkte werden nach Kundenwunsch (Material/Dessin/Farbe/Antriebsart etc.) und genauen Massen angefertigt und können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden.
Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Bestellers/Auftraggebers vor.
3. MASSE UND PLÄNE
Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (Lichtmasse −0 mm / +5 mm). Der Unternehmer ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszugleichen und den zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
4. FARBWAHL
Die Grundpreise basieren auf den Standardfarben (welche je nach Produkt unterschiedlich sein können) der geltenden Farbkarten sowie bei den textilen Produkten auf den gültigen Stoff-/Gewebe-Kollektionen der jeweiligen Hersteller. Zusatz- und Spezialfarben bedingen einen Mehrpreis und gegebenenfalls längere Lieferfristen. Für Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung sowie die Wiederbeschaffung der Produkte, Farben bzw. Textilien nicht gewährleistet, und die Zuschläge sind nochmals zu entrichten. Leichte Abweichungen in den Farbnuancen und im Glanzgrad, geringfügige kleine Farbschäden sowie Liefermöglichkeiten oder gegebenenfalls Änderungen der Textil-Kollektionen (richtet sich nach den gültigen Kollektionen) sind zu tolerieren.
5. LIEFERFRIST
Die Lieferfrist beginnt nach definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie nach Erhalt bzw. Begutachtung weiterer notwendiger Angaben (z. B. Konstruktionszeichnungen, Detailbereinigung, Masskontrolle, z. B. am Bau nach erfolgter Fenstermontage etc.). Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt (Unvorhergesehenes, Materialbeschaffungs-, Produktions- und Lieferschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, politische Unruhen, Transporthindernisse, höhere behördliche Massnahmen, Krieg etc.) begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auftrags- bzw. Vertragsannullierung. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert.
6. VERSAND, EINLAGERUNG UND BEHANDLUNG AM BAU
Sämtliche Nebenkosten (Verpackungs-, Versand-, Transport-, Fracht-, Zollkosten etc.) gehen ohne andere ausdrückliche Vereinbarung zu Lasten des Bestellers. Allfällige Lastwagenzufahrten zu den Bau- bzw. Montagestellen sind bauseits zu gewährleisten, ebenso sind bei Bedarf unentgeltliche Kran-, Hebebühnen-, Gerüst- oder Warenlifte zur Benützung für Ablade-, Aufzugs- und Montagearbeiten bereitzustellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf der Baustelle ausreichend Parkmöglichkeiten für die Arbeitsdurchführung zur Verfügung zu stellen. Sollte dies nicht gewährleistet sein, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den dadurch entstehenden Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Für die Einlagerung des angelieferten Materials ist ein abschliessbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; bei Grossbaustellen müssen geeignete Abstell- und Lagermöglichkeiten verfügbar sein. Für Beschädigungen des angelieferten Materials haftet der Besteller; einbrennlackierte Teile dürfen nicht mit Klebebändern versehen werden. Bei roh bestellten Holzteilen wird eine Haftung wegen Aufschwellens, Verziehens und Abblätterns der Farbe infolge Feuchtigkeit oder Fäulnis abgelehnt.
7. BAUREKLAME
Ohne spezielle schriftliche Vereinbarung lehnt der Unternehmer eine finanzielle Beteiligung an den Baureklamekosten ab.
8. MONTAGE
Die Montage muss in einem, ausnahmsweise höchstens zwei Arbeitsgängen erfolgen können.
Zu Lasten des Auftraggebers/Bestellers gehen in allen Fällen in Übereinstimmung:
- Schaffung aller Hohlräume und Aussparungen, insbesondere für die mechanischen und elektrischen Aufzugsorgane, Stürze und Kästen für Tragkanäle, Walzen, Getriebeteile und Antriebswellen, ebenso für Mauerkästen und Kupplungen sowie Ausschnitte (auch in Holz) für Gurtroller unter Beachtung der Einbaumasse des Unternehmers.
- Einbetonieren normierter Ankerschienen, Querschnitt 31/15/15 mm, für Walzenlager von Rollläden und Rolllamellenstoren (oder Löcher für Walzenlager) bzw. einer Holzplatte im Sturz für Rafflamellenstoren.
- Spitzarbeiten und Bohren von Durchbrüchen im Mauerwerk, Beton, Kunststein, Hartstein und in Metallkonstruktionen. Bei Aluminiumfassaden und Wintergärten sind auf bauseitige Kosten Gewindebolzen für die Befestigung der Laufschienen vorzusehen.
- Gewindeschneiden in und Schweissen an Fremdkonstruktionen sowie die Verbindungen bei Aluminium-/Metallfassaden mit Gewindenieten inkl. deren Lieferung.
- Zuputzarbeiten, Ausstopfen von Hohlräumen, Abdichten von Fugen und Befestigungen sowie Anstrichausbesserungen.
-
Steindollenlöcher für Tore, Kloben- und Rückhalter für Jalousien sowie Wiedereinhängen von angepassten Jalousieladenflügeln nach der Fertigbehandlung.
-
Elektrische Zu- und Verbindungsleitungen, Anschlüsse und Steckermontage, Unterputzkästen, Sicherungen, Steckdosen, Stecker, Schalter usw. sowie diesbezügliche Installationsarbeiten.
-
Die den SUVA-Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Bohrmaschinen und Schweissapparate sowie die Beleuchtung der Arbeitsstellen.
-
Ein den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechendes und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehen bleibendes Gerüst.
- Mehraufwand für Montagearbeiten in bewohnten Räumen.
- Mehraufwand infolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte.
- Schalldämmungsmassnahmen bei ungeeigneter Unterkonstruktion.
- Wiedermontage von bauseits demontierten bzw. unsachgemäss wiedermontierten Anlageteilen
(z. B. Kurbel, Führungsschienen, Distanzhalter etc.). - Mehrkosten für unverschuldete Arbeitsunterbrüche.
Falls diese vorherig beschriebenen Arbeiten durch das Personal des Unternehmens ausgeführt werden, erfolgt die Verrechnung der aufgewendeten Materialien und der Arbeitszeit zum jeweils gültigen Regiestundenansatz. Regiearbeiten werden netto in Rechnung gestellt. Elektroanlagen und zentrale Steuerungen dürfen nur im Beisein eines Spezialisten des Unternehmers in Betrieb genommen werden.
Für Beschädigungen an Leitungen irgendwelcher Art infolge Spitz- oder anderer Arbeiten und daraus entstehende Folgen lehnt der Unternehmer jede Haftung ab, sofern der Besteller nicht nachweisen kann, dass er bzw. sein Vertreter das Personal des Unternehmers rechtzeitig über die Lage dieser Leitungen informiert hat. Abzüge für Beschädigungen werden nur anerkannt, wenn ein durch das Personal des Unternehmers unterschriebener Rapport vorliegt.
Für Garagentore gelten folgende Zusatzbedingungen:
Das Gerüst darf nicht näher als einen Meter von der Mauer entfernt stehen. Die Garage muss frei von parkierten Autos sowie gelagertem Material sein. Für den Ablad und die Montage ist bei grösseren Toren wegen deren hohen Gewichts eine Montagebeihilfe bauseits zur Verfügung zu stellen. Das Schwellenwinkeleisen muss bauseits spätestens zwei Tage nach erfolgter Montage eingegossen werden. Es ist darauf zu achten, dass sich dieses in der richtigen Lage befindet.
9. VERRECHNUNG
Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem effektiven Lieferumfang (etappenweise).
Unvorhergesehene, bauseits bedingte, kostenverteuernde Ausführungen werden verrechnet, ebenso Arbeiten, die nicht im Voraus vereinbart wurden bzw. nicht im Leistungsauftrag enthalten sind. Nachträge von einzelnen Stücken, die nicht mit der Hauptlieferung fabriziert und montiert werden können, werden mit entsprechenden Kleinmengenzuschlägen verrechnet.
Allfällige Änderungen der Mehrwertsteueransätze werden auf den Termin des Inkrafttretens bzw. gemäss den Vorgaben des Gesetzgebers angepasst. Dauert die Auftragsausführung länger als 6 Monate ab Datum der Auftragserteilung oder geht sie über den vereinbarten Festpreistermin hinaus, wird ein Zuschlag nach Vereinbarung oder aufgrund des Teuerungsindex verrechnet.
Als Berechnungsgrundlage gelten folgende Anteile in Prozenten der Auftrags-/Totalsumme: 40 % Materialkosten, 30 % Fabrikations- und Vertriebskosten sowie 20 % Montagekosten. Die Verrechnung erfolgt etappenweise, entsprechend dem effektiven Lieferumfang. Abzüge, welche nicht vertraglich vereinbart wurden, sind ausgeschlossen und werden nachbelastet.
10. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (OHNE ANDERSLAUTENDE VEREINBARUNG)
Lieferung inkl. Montage:
10 Tage netto nach Rechnungsdatum
(keine Voraus- / Akontozahlung) (ab Fr. 10'000.– Anzahlung 50 % bei Bestellung)
Reparaturen:
30 Tage netto nach Rechnungsdatum
Produkte / Material / Ersatzmaterial:
Vorauszahlung bei Bestellung oder Barzahlung bei Abholung bzw. Lieferung
11. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (MIT ANDERSLAUTENDE VEREINBARUNG)
Vorauszahlung oder Akontozahlung nach Absprache und mit schriftlicher Vereinbarung.
12. GARANTIE
Die Garantiedauer beträgt nach SIA zwei Jahre ab Montagedatum respektive Materiallieferung (ohne Montage / exkl. Arbeitsleistungen / Datum auf der Rechnung vermerkt). Das Garantierecht umfasst ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung unter Ausschluss von Minderung und Wandlung.
Auf Reparaturen und Teilersatz werden keine Garantie- und Gewährleistungsansprüche gewährt. Garantiefälle berechtigen nicht dazu, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Es werden keine Bankgarantiescheine ausgestellt (in Ausnahmefällen sind solche Bankgarantien bei Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich bzw. schriftlich zu vereinbaren). Zahlungsrückbehalte des Auftraggebers/Bestellers zur Sicherstellung der Garantiepflicht sind ausgeschlossen und nicht zulässig.
13. GARANTIE AUSSCHLÜSSE
-
Mängel infolge grobfahrlässiger Behandlung, Schäden durch Sturm oder Hagel, Schnee-/Schneelast, Frost, Bedienung bei Vereisung, leichtere Abriebschäden, Ausbleichung bei Farben, Ersatz von Teilen, die einem normalen Verschleiss unterliegen, sowie Reinigungsschäden oder Beschädigungen der Storen durch Gegenstände, die auf dem Boden oder Fenstersims stehen.
-
Produkte, deren Minimal- oder Maximalabmessungen ausserhalb der in den Produktebeschreibungen des Unternehmers angegebenen Limiten liegen (z. B. Übergrösse).
-
Bei Lamellenstoren und Stoffmarkisen besteht keine Garantiepflicht für Schäden infolge Verwendung bei stürmischem Wetter, desgleichen für Rollläden und Lamellenstoren, deren Führungsschienen mehr als 15 cm vor der Verglasung montiert oder seitlich nicht abgeschlossen sind.
-
Automatikgeräte (Sonnen-/Windwächter) müssen im Winter ausgeschaltet werden; für Schäden infolge Eis und Schnee sowie bei bauseits gelieferten Steuerungen wird keine Haftung übernommen.
-
Fleckenbildung im Holz infolge Naturbehandlung wird nicht übernommen; Querschliff muss toleriert werden.
-
Galvanisch verzinkte Eisenteile haben eine den SIA-Vorschriften entsprechende Schichtdicke. Ohne zusätzlichen Farbanstrich bauseits kann kein dauerhafter Rostschutz gewährleistet werden.
-
Bei Fassaden mit Aussenwärmedämmung besteht keine Haftung für Wasserschäden.
-
Produkte mit Minimal-/Maximal-Abmessungen (Übergrösse), die ausserhalb der Limiten des Herstellers liegen, sind von der Garantie ausgeschlossen.
-
Bei Schäden an Automatikgeräten oder Steuerungen müssen diese im Winter ausgeschaltet werden; infolge von Eis und Schnee besteht keine Haftung.
-
Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen-/Wetterschutzanlagen und Garagentoren bauseits gewährleistet sein. Allfällige Gerüste oder Hebebühnen sind nach SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen.
-
Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen.
-
Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie; Drittkosten werden nicht übernommen.
-
Demontage einzelner Teile (z. B. Kurbel, Führungen) darf bauseits nicht vorgenommen werden.
-
Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material.
-
Garantiefälle berechtigen nicht dazu, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
-
Die Garantieleistung erstreckt sich auf die Mängelbehebung innerhalb des Liefer- und Leistungsumfangs. Alle übrigen Forderungen, insbesondere Forderungen auf Schadensersatz oder für allfällige Folge- oder Begleitkosten, sind ausgeschlossen.
14. REPARATUREN UND OFFERTEN
Die Garantiedauer beträgt nach SIA zwei Jahre ab Montagedatum respektive Materiallieferung (ohne Montage / exkl. Arbeitsleistungen / Datum auf der Rechnung vermerkt). Das Garantierecht umfasst ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung unter Ausschluss von Minderung und Wandlung.
Auf Reparaturen und Teilersatz werden keine Garantie- und Gewährleistungsansprüche gewährt. Garantiefälle berechtigen nicht dazu, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Es werden keine Bankgarantiescheine ausgestellt (in Ausnahmefällen sind solche Bankgarantien bei Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich bzw. schriftlich zu vereinbaren). Zahlungsrückbehalte des Auftraggebers/Bestellers zur Sicherstellung der Garantiepflicht sind ausgeschlossen und nicht zulässig.
15. UMBAUTEN UND RENOVATIONEN
Unnötige Gänge, Wartezeiten und erschwerende Umstände werden zum Regieansatz verrechnet.
Die für die Revision notwendigen Demontagearbeiten (Rollladendeckel usw.) erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Auftraggebers/Bestellers.
Der Zugang (z. B. Entfernen von Möbeln und Vorhängen sowie Abdecken von Böden) muss rechtzeitig durch den Besteller sichergestellt werden. Erfolgt dies nicht, werden jegliche Schadenersatzansprüche abgelehnt.
Die Eigentümer oder Mieter sind vor Arbeitsbeginn bauseits zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind.
Zu Lasten des Auftraggebers/Bestellers gehen in allen Fällen:
-
Gerüst / Hebebühne entsprechend den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften
-
Demontage und fachgerechte Entsorgung bestehender Sonnen-/Wetterschutzanlagen, Beschattung, Garagentore etc.
-
Bereitstellen von Mulden sowie Abführ- und Entsorgungskosten für demontiertes Material
-
Diverse Abdeckungen / Schutz (Böden etc.)
-
Diverse Spitzarbeiten (Beschlagsteile etc.)
-
Diverse Ausbesserungsarbeiten (Mauerwerk, Fensterrahmen, Simsen, Holz, Boden etc.)
-
Reinigung nach vollendeter Arbeit
16. DATENSCHUTZ
Der/die Vertragspartner/in nimmt zur Kenntnis, dass die von ihm/ihr erhobenen Daten sowie die mit der Vertragsabwicklung verbundenen Daten vom Auftragnehmer zwecks ordnungsgemässer Abwicklung der vertraglichen Beziehung sowie zu Marketing- und Kommunikationszwecken verarbeitet werden.
Die Daten werden auf Aufforderung des Vertragspartners gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.
Bei Fragen zum Datenschutz ist der Datenschutzbeauftragte der Firma zu kontaktieren.
17. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Unternehmers.
2540 Grenchen, im Januar 2026
HINWEISE ZUR BEDIENUNG VON SONNEN- UND WETTERSCHUTZ
Diese Produkte weisen einen hohen technischen Standard auf und sind für eine lange Lebensdauer gebaut. Voraussetzung dafür ist neben einem achtsamen Umgang (Sorgfaltspflicht) auch gute Pflege sowie die regelmässige fachmännische Wartung.
Sonnenschutzprodukte (Markisen) sind ausschliesslich zur Beschattung bei Sonne einzusetzen. Sie bieten keinen Allwetter-Schutz bei Regen, Wind, Sturm, Hagel, Schnee oder Eis. Bei Benutzung können diese Wettereinflüsse die Funktionstüchtigkeit vermindern oder sogar Schäden verursachen. Bei hoher Windgeschwindigkeit oder Sturmwarnungen sollten diese Anlagen rechtzeitig hochgefahren werden.
Sonnen- und Wetterschutzanlagen (Lamellenstoren, Rollläden, Rolllamellenstoren, Faltladen, Ganzmetallstoren) dürfen bei Schneefall und Eisbildung nicht bedient werden, da sie anfrieren können. Fensterstoren (Lamellenstoren) sollten bei Wind immer ganz geschlossen oder geöffnet werden, da sie sonst aus den Führungen fallen können.
Schnee-, Frost-, Sturm- und Hagelschäden sind keine Garantiefälle.
Es wird empfohlen, Miteigentümer oder Mieter ebenfalls über eine sachgerechte Bedienung von Sonnen-, Sonnenschutz- und Wetterschutzprodukten zu informieren.
(Wir verweisen auf die VSR-Merkblätter.)
